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„Abwechslung belebt“
Juristen und Juristinnen wollen so präzise wie möglich sein: Lieber verwenden sie zehnmal hintereinander dasselbe Wort, als dass ein Leser (m/w/d) auf die Idee kommen könnte, nun gehe es um eine andere Person oder Sache. Womöglich kritisiert sonst ein besonders spitzfindiger Rezipient eine winzige Abweichung im Bedeutungsinhalt — eine Schreckensvorstellung! Doch auf der anderen Seite: Es ermüdet, langweilt, ja ödet geradezu an, wenn in einem Beitrag immer wieder dieselbe Formulierung auftaucht, schlimmstenfalls gleich im nächstfolgenden Satz. So schafft man es kaum, seine Leser bei der Stange zu halten, vom Inhalt zu überzeugen oder sie gar zu begeistern.
Deshalb der Rat: Verwenden Sie in solchen Fällen Synonyme — jedenfalls dann, wenn Sie einen Beitrag für eine Fachzeitschrift schreiben oder sich an Laien wenden. Denn bitte bedenken Sie: Egal, ob Sie einmal Anwalt, Unternehmens- oder Verbandsjurist werden — Ihre Mandanten bzw. Chefs oder sonstige Adressaten sind in der Regel keine ausgebildeten Rechtskundigen. Vorsicht und Zurückhaltung mit diesem Rat zu sprachlicher Vielfalt sind allerdings in bestimmten Fällen geboten: Wenn Sie in Studium oder Referendariat eine Aufsichts- oder Hausarbeit, eine Dissertation oder eine Gerichtsentscheidung schreiben, sollten Sie im Zweifel lieber der Wortwiederholung und damit der Eindeutigkeit den Vorrang vor der Suche nach Synonymen geben. Andererseits: Auch viele Prüfer und Prüferinnen freuen sich über einen gut lesbaren Text. (Drastisch dazu Friedrich E. Schnapp, der schon ganz am Anfang des Vorworts zu seiner „Stilfibel für Juristen“ schreibt: „Die Idee zu diesem Buch ist aus Verärgerung geboren worden, als ich an mehreren Wochenenden Examenshausarbeiten und -klausuren zu korrigieren hatte […].“ S. dazu ferner S. 52 f., 64 und 76.)
Für das Gros der Leserschaft gilt: Abwechslung belebt — gebrauchen Sie also öfters mal bedeutungsgleiche Wörter! Keinesfalls bei juristischen Fachtermini (zu viele Menschen halten beispielsweise „Berufung“ und „Revision“, „Besitz“ und „Eigentum“ für Dasselbe). Aber in Sachverhaltsbeschreibungen möchte kaum jemand immer wieder und in kurzer Folge ein und denselben Begriff wie „Bundestag“ (= z. B. das Parlament), „Haus“ (= z. B. Gebäude) oder „Bauamt“ (= z. B. die [vorher genannte] Behörde) lesen. So lässt sich auch „Gesetz“ gelegentlich ersetzen durch: „Norm, Bestimmung, Vorschrift, Regelwerk, Paragrafenwerk...“. Das gilt nicht nur für Substantive (Hauptwörter) wie in den eben genannten Beispielen, sondern auch für Verben (Tätigkeitswörter), Adjektive (Eigenschaftswörter) und diverse andere Wortarten. Viele Möglichkeiten gibt es etwa, um das im juristischen Bereich häufig genutzte „sagen“ zu variieren. Schon spontan fallen einem dazu viele Alternativen ein: „äußern, erklären, unterstreichen, betonen, hervorheben…“. Und ein Blick in Synonym-Lexika (mein liebstes, weil am ausführlichsten, ist das ohne Bezahlschranke zugängliche www.woxikon.de) bietet stets einen schier unerschöpflichen Wortschatz. Oder: Wie oft schreiben wir „auch“? Varianten sind: „obendrein, überdies, darüber hinaus, des Weiteren, zudem, außerdem, ferner...“.
Natürlich sind Wörter selten völlig deckungsgleich. Doch oft ist der Unterschied so minimal, dass Sie ihn unter den genannten Voraussetzungen vernachlässigen können. Und mitunter bietet er sogar die Chance, noch präziser genau jene Bedeutung zum Ausdruck zu bringen, auf die es Ihnen ankommt. Das hier hätte z. B. der BGH besser machen können: „Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem KapMuG um die Haftung der Musterbeklagten aufgrund der Herausgabe eines fehlerhaften Prospekts im Jahr 2000 anlässlich des sogenannten ,dritten Börsengangs‘ der Musterbeklagten.“ (Az.: XI ZB 24/16 Rn. 1) Schöner, kürzer und einfacher wäre: „Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem KapMuG um die Haftung der Musterbeklagten aufgrund der Herausgabe eines fehlerhaften Prospekts im Jahr 2000 anlässlich ihres sogenannten ,dritten Börsengangs‘.“ (Dies betraf ein Massenverfahren von Aktionären nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.) Wer käme da ernsthaft auf die Idee, „ihres“ bezöge sich auf beide „Parteien“ statt auf das verklagte Unternehmen?
An diesem Exempel ist außerdem ein ganzes weiteres Feld von Instrumenten zu erkennen, das gegen die Wiederholungs-Unart zur Verfügung steht: Pronomen (Fürwörter) und Artikel — also („er/der/dieser“) — statt „der Musterbeklagte“ sind ebenfalls passable Alternativen. Das funktioniert natürlich in jedem Kasus, so im Dativ (3. Fall/3. Kasus): „ihm/ihr/ihnen“ statt „dem Täter/der Täterin/den Tätern“. Noch einfacher: „Am 16. August 2018 buchte der Kläger bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen für sich und seine Ehefrau Flüge von Frankfurt am Main nach Windhuk in Namibia und von Windhuk zurück nach Frankfurt am Main (…).“ (Az.: IX ZR 146/22 Rn. 1). Gereicht hätte: „Am 16. August 2018 buchte der Kläger bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen für sich und seine Ehefrau Flüge von Frankfurt am Main nach Windhuk in Namibia undzurück (…)“
Ein weiterer Trick sind Umschreibungen („der Balkanstaat“, wenn Sie häufig Bulgarien erwähnen müssen) und Beschreibungen („das Stuttgarter Unternehmen“ statt immer wieder „Porsche“ — oder „die Deutsche Telekom AG“ in obigem KapMuG-Fall). Das macht es zudem anschaulicher und konkreter.
Aber Vorsicht: Manchmal ist der Bedeutungsunterschied zu einem vermeintlichen Synonym zu groß — ein Haus ist eben keine Hütte, ein Sturm kein Orkan. Und auch die Stilebene darf nicht verrutschen: Ein „Gesicht“ dürfen Sie nicht mit einem „Antlitz“ oder einer „Visage“ gleichsetzen. Dann gilt: Haben Sie Mut zur Wiederholung!
Prof. Dr. Joachim Jahn, Mitglied der NJW-Chefredaktion, Redakteur der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) a.D., Berlin und Frankfurt
„Abwechslung belebt“ — nur nicht bei Fachbegriffen!
Anmerkung der Herausgeberin und des Herausgebers
Auch über Sprache und Stil lässt sich streiten. Im Fall der Synonyme ist der Unterschied zwischen der Auffassung, die Herr Jahn vertritt, und dem Ratschlag, den wir Ihnen geben wollen, kein großer. Herr Jahn befürwortet die Verwendung von Synonymen, um die Leserin oder den Leser nicht zu langweilen, auch für juristische Texte („Beitrag für eine Fachzeitschrift“) und mahnt nur für Prüfungsarbeiten und Gerichtsentscheidungen zur Zurückhaltung. In diesen Fällen sei „im Zweifel“ der Wortwiederholung der Vorrang zu geben.
Wir sind in diesem Punkt etwas strikter. Die Verwendung eines Synonyms begegnet der Leserin und dem Leser als Verwendung eines anderen Worts. Die Verwendung eines anderen Worts provoziert stets dieselbe Frage: Ist das ein Synonym oder bezeichnet das andere Wort auch einen anderen Inhalt? Das ist eine Frage, die streng genommen nur die Autorin oder der Autor beantworten kann. Wir raten gut zu prüfen, ob man sie unseren Leserinnen und Lesern ersparen sollte.
Herr Jahn hat Recht: Fachbegrifflichkeit durchzuhalten, das kann dröge sein. Es ist aus unserer Sicht in wissenschaftlichen Arbeiten gleichwohl oft unerlässlich. Also: Kein variatio delectat bei Eigentum, Ermessen, Verfahren und so vielem mehr. Hinzu kommt: Rechtswissenschaftliche Aufsätze, Dissertationen und Habilitationen müssen oft gerade auch Begriffsarbeit leisten, also in der Vielzahl variierender Begriffe, die schon da sind, die zentralen Ausdrücke finden, (erneut) bestimmen, erklären, um endlich für Klarheit in der Argumentation zu sorgen. Entsprechend geklärte Begriffe sollte man dann aber auch durchhalten.
Gar kein variatio delectat also? Aber doch. Aus dem Grund folgen die Grenzen. Wir wollen die Frage, ob ein anderes Wort ein Synonym ist, vermeiden. Diese Frage stellt sich strikt bei zentralen Begriffen des jeweiligen wissenschaftlichen Zusammenhangs. Sie stellt sich nicht, wenn das andere Wort ein Pronomen ist. Ein Satz wie „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen“ gefällt uns allen dreien. Und dazwischen gibt es Stil-Spielräume.
Prof. Dr. Pascale Cancik, Osnabrück, und Prof. Dr. Bernd J. Hartmann, Regensburg