Fachbereich Rechtswissenschaften

Institut für Staats-, Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht (ISVWR)


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Satzung des Vereins Niedersächsisches Kommunalforum Gesellschaft zur Förderung der Kommunalwissenschaften e.V. 

(geändert durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 14. November 1991)

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen NIEDERSÄCHSISCHES KOMMUNALFORUM Gesellschaft zur Förderung der Kommunalwissenschaften. Er hat seinen Sitz in Osnabrück.

§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt den Zweck, Forschung, Lehre und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der Kommunalwissenschaften, insbesondere des Kommunalrechts an der Universität Osnabrück, ideell und finanziell zu fördern.
(2) Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch:
a) Akquisition und Weiterleiten von Geld- und Sachmitteln zum Aufbau einer kommunalrechtlichen Spezialbibliothek an der Universität Osnabrück,
b) Durchführung wissenschaftlicher Lehr- und Vortragsveranstaltungen,
c) Förderung von wissenschaftlichen Publikationen auf dem Gebiet des Kommunalrechts und der Kommunalwissenschaften, insbesondere durch Gewährung von Druckkostenzuschüssen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Aufgaben nach dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
(3) Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Universität Osnabrück. Es ist ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Forschung und Lehre im Bereich der Kommunalwissenschaften zu verwenden.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen die Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt aus dem Verein,
b) durch Ausschluß aus dem Verein,
c) durch Tod oder durch die Auflösung der juristischen Person oder der Personenvereinigung.

§ 7 Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist zum Schluß des Geschäftsjahres zulässig. Er muß dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden.

§ 8 Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt oder in anderer Weise die Verwirklichung des Vereinszweckes gefährdet. Ein zum Ausschluss berechtigender Grund liegt auch vor, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht gezahlt wird.
(2) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern.
(3) Der Beschluss ist dem Mitglied mit Gründen zuzustellen. Gegen den Beschluss ist innerhalb von 4 Wochen die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.

§ 9 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied bestimmt den von ihm zu entrichtenden Mitgliedsbeitrag selbst. Als Mindestbeitrag werden erhoben:
a) von natürlichen Personen jährlich 50,-- DM,
b) von juristischen Personen und Personenvereinigungen, Firmen und Praxen jährlich 250,-- DM.

§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung,
c) der Beirat.

§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus neun von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Der jeweilige Geschaftsführende Leiter des Instituts für Kommunalrecht an der Universität Osnabrück nimmt an allen Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil, sofern er nicht dem Vorstand angehört. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und bestimmt aus seiner Mitte den Schatzmeister und bestellt einen Schriftführer. Der Vorstand veranlaßt die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister.
(2) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied kann vor Ablauf der Wahlzeit nur abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund für die Abberufung vorliegt. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(3) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds wird in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl durchgeführt.
(4) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ist zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie soll möglichst bis zum 30. Juni stattfinden und wird vom Vorsitzenden durch schriftliche Einladung, der eine Tagesordnung beigefügt sein muß, mit einer Frist von mindestens 4 Wochen einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb angemessener Frist, längstens von 8 Wochen einzuberufen.
(2) Der ordentlichen Mitgliederversammlung wird ein Bericht über die Tätigkeit des Vereins und des Instituts für Kommunalrecht an der Universität Osnabrück während des Zeitraums seit der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung gegeben.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) die Wahl und Entlastung des Vorstandes
b) die Wahl und Entlastung von zwei Rechnungsprüfern,
c) die Genehmigung des Haushaltsplans,
d) die Änderung der Satzung,
e) die Auflösung des Vereins.
(4) Zur Beschlußfassung genügt die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Sie erlangen ihre Wirksamkeit mit der Eintragung in das Vereinsregister. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und von dem Schriftführer zu unterzeichnen ist und von den Mitgliedern auf Wunsch eingesehen werden kann.

§ 13 Beirat
(1) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Erfüllung der Vereinszwecke zu beraten.
(2) Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand für jeweils zwei Jahre berufen.
(3) Beirat und Vorstand sollen mindestens zweimal im Jahr zusammenkommen.

§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 22. Februar 1990 in Kraft.